Wer eine Immobilie verkauft, geerbt, geschenkt bekommen oder innerhalb der Familie übertragen bekommen hat, stellt sich schnell die Frage nach der Spekulationssteuer. Wir erklären Höhe, Fristen und die wichtigsten Ausnahmen – mit direktem Fristen-Check für Ihre Situation.
Die Spekulationssteuer fällt an, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft wird und nicht durchgehend selbst genutzt wurde.
Es handelt sich nicht um einen festen Steuersatz: Der erzielte Veräußerungsgewinn wird zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert und erhöht damit Ihr zu versteuerndes Einkommen im Verkaufsjahr.
Maßgeblich für den Beginn der Zehnjahresfrist ist grundsätzlich das Datum des notariellen Kaufvertrags des ursprünglichen Erwerbs – nicht das Datum der Grundbucheintragung oder des Einzugs.
Grundlage der Berechnung ist nicht der Verkaufspreis, sondern der Veräußerungsgewinn:
Verkaufspreis abzüglich Verkaufskosten (z. B. Makler, Notar, Grundbuch) und abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten inklusive Kaufnebenkosten. Bei vermieteten Objekten mindert eine in der Vergangenheit geltend gemachte Abschreibung (AfA) die anzusetzenden Anschaffungskosten und erhöht damit rechnerisch den Gewinn – das gilt auch nach einer Schenkung oder Erbschaft, wenn die Immobilie zuvor vermietet war.
Wichtig für Erben und Beschenkte: Bei unentgeltlichem Erwerb übernehmen Sie nicht nur die Frist, sondern auch die historischen Anschaffungskosten und eine eventuell bereits abgezogene AfA des Vorbesitzers. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben zudem bis zu einer Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei – wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Rechtliche Grundlage: § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte. Ihren persönlichen Steuersatz können Sie überschlägig mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums ermitteln.
Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns brauchen Sie eine realistische Einschätzung des aktuellen Marktwerts Ihrer Immobilie.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung – also einer Schenkung – tritt die beschenkte Person in die steuerliche Position der schenkenden Person ein. Die Spekulationsfrist beginnt nicht neu, sondern zählt weiter ab dem ursprünglichen Kaufdatum des Schenkers.
Für geerbte Immobilien gilt dasselbe Prinzip wie bei der Schenkung:
Als Erbin oder Erbe übernehmen Sie die Anschaffungsdaten des Erblassers. Die Zehnjahresfrist beginnt also mit dem Kaufdatum des Erblassers – nicht mit dem Todestag und nicht mit der Erbschaftsannahme.
Das ist besonders für Erbengemeinschaften in Leipzig relevant: Liegt der ursprüngliche Erwerb durch den Erblasser schon lange zurück, kann ein Verkauf kurz nach dem Erbfall bereits steuerfrei möglich sein – auch wenn die Immobilie erst wenige Monate im eigenen Namen steht.
Mehr zum Umgang mit Erbimmobilien und Nachlasssituationen finden Sie in unserem Bereich Vererben.
Nichten und Neffen – wird steuerlich wie eine Schenkung behandelt:
Die Frist läuft ab dem ursprünglichen Erwerb weiter. Wird die Immobilie hingegen entgeltlich an einen Angehörigen verkauft (also ein echter Kaufpreis vereinbart), beginnt für diese Transaktion grundsätzlich eine neue Zehnjahresfrist – für den verkaufenden Teil kann jedoch bereits an dieser Stelle eine Spekulationssteuer entstehen, wenn dessen eigene Frist noch nicht abgelaufen ist.
Übertragungen zwischen Ehegatten sind ein Sonderfall, der in der Praxis häufig zu Rückfragen führt:
Da hier die genaue Ausgestaltung der Übertragung entscheidend ist, empfiehlt sich in diesen Fällen immer eine steuerliche Prüfung im Einzelfall.
Unabhängig von der Zehnjahresfrist entfällt die Spekulationssteuer, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren durchgehend selbst genutzt wurde. Diese Ausnahme kann auch dann greifen, wenn die Immobilie von einem Angehörigen unentgeltlich bewohnt wurde – die konkrete Ausgestaltung sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater geklärt werden.
Einen Überblick über unseren gesamten Verkaufsprozess finden Sie unter
Für Verkäufer.
Nein. Entscheidend ist, wann der Erblasser die Immobilie ursprünglich erworben hat. Liegt dieser Erwerb länger als zehn Jahre zurück, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an – unabhängig davon, wann die Erbschaft selbst stattfand.
Nein. Die beschenkte Person übernimmt die ursprüngliche Spekulationsfrist des Schenkers – sie beginnt nicht neu. Das gilt auch für Schenkungen zwischen Ehegatten.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung nicht – die ursprüngliche Frist läuft weiter. Wird die Übertragung gegen eine echte Gegenleistung vorgenommen (z. B. eine Ausgleichszahlung im Rahmen einer Scheidung), kann dies als entgeltlicher Vorgang mit neu beginnender Frist gewertet werden. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Es gibt keinen festen Steuersatz. Der Veräußerungsgewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, der je nach Gesamteinkommen unterschiedlich hoch ausfällt.
Bei durchgehender Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Jahren entfällt die Spekulationssteuer unabhängig von der Zehnjahresfrist.
HEIMSTARK ordnet die Ausgangslage ein und verweist bei Bedarf an einen Steuerberater. Die steuerliche Detailprüfung selbst erfolgt nicht durch uns, wohl aber die Begleitung beim Verkauf.